Fachanwalt:
Die Voraussetzungen für die Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung sind in der Fachanwaltsordnung
geregelt, wobei der Nachweis besonderer theoretischer und
praktischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts
u.a. durch die erfolgreiche Teilnahme an fachspezifischen
Lehrgängen mit entsprechenden Leistungskontrollen
(schriftliche Aufsichtsarbeiten) und durch den Nachweis
einer hohen Anzahl durchgeführter außergerichtlicher und
gerichtlicher Familienverfahren zu erbringen ist.

Die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" wurde
bislang an 38 (= 3,03%) von 1.252 beim LG-Bezirk
Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwälte verliehen.

Familienrecht:
Das Familienrecht umfasst neben dem Eherecht
(u.a. Scheidung) das Recht der Beziehungen zwischen
ehelichen und unehelichen Kindern zu ihren Eltern, das
Recht des Verwandtenunterhalts und der
Unterhaltsansprüche der Mutter des nichtehelichen Kindes,
das Recht der Adoption, Pflegschaft, Betreuung und
Vormundschaft und jeweils angrenzende Rechtsgebiete.
Im Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit stehen dabei die
Auseinandersetzungen, welche sich anlässlich der
Trennung von Ehepartnern und der Ehescheidung ergeben.